§ 1 Name und Sitz

Die Schützenbruderschaft führt den Namen “St.-Meinolfus-Schützenbruderschaft Fürstenberg e.V.“ mit Sitz in Fürstenberg. 

§ 2 Zweck der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel der Schützenbruderschaft ist die Förderung des öffentlichen und privaten Lebens auf der Grundlage christlichen Glaubens und christlicher Sitte und Kultur.

Dazu gehören folgende Zwecke:

Die Förderung der Harmonie und Eintracht unter den Einwohnern unseres Dorfes Fürstenberg.

Die Förderung der Verbundenheit mit unserem Dorf und unserer deutschen Heimat.

Die Förderung der Pflege althergebrachten Brauchtums bei den Festen und Feiern der Schützenbruderschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Darüber hinaus ist sich die Schützenbruderschaft ihrer traditionellen Verbundenheit mit der Katholischen Pfarrgemeinde St. Marien zu Fürstenberg bewusst und zeigt es durch Teilnahme an besonderen kirchlichen Feiern.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede männliche Person der katholischen Pfarrgemeinde St. Marien zu Fürstenberg oder der evangelischen Kirchengemeinde Fürstenberg werden, die diese Satzung anerkennt und die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch Andersgläubige können als Mitglieder in die Schützenbruderschaft eintreten, Vorstandsposten übernehmen (vgl. dazu die Einschränkung in § 8) und König werden. Mit der Übernahme eines Amtes verpflichten sie sich gleichzeitig, auch an allen durch die Statuten festgelegten kirchlichen Feiern in gebührender Weise teilzunehmen.
    Auswärtige können auf Antrag in die Schützenbruderschaft aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in der Regel in der Generalversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  3. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt oder wenn es mit dem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Tage des Ausschlusses.

  5. Ehrenmitgliedschaft:
    Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und mindestens auf eine 15- jährige Mitgliedschaft zurückblicken können, sind Ehrenmitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Schützenbruderschaft zu wahren und zu vertreten. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Veranstaltungen und Ausmärschen der Schützenbruderschaft in der festgelegten Kleidung teilzunehmen, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

  2. Verstorbenen Vereinsmitgliedern gibt die Schützenbruderschaft bei der Beisetzung innerhalb der Gemeinde Fürstenberg ein ehrendes Geleit. Nähere Einzelheiten regelt der Vorstand.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zum 1. März eines jeden Jahres auf das Bankkonto der Bruderschaft zu zahlen.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.

§ 5 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst am Samstag nach dem Gedenktag des hl. Sebastian (20. Januar), ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung können bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Brudermeister beantragen. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt wenigstens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch Aushang am Anschlagbrett vor der Kath. Pfarrkirche. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine geheime, schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    - die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
    - die Entgegennahme der Jahresrechnung
    - die Entlastung des Vorstandes nach der Rechnungslegung
    - die Festlegung der Mitgliederbeiträge
    - die Festlegung eines Schussgeldes für König, Königin und Jungschützenkönig
    - die Beschlussfassung über Maßnahmen der Schützenbruderschaft, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören. Als Maßnahmen der laufenden Geschäfte gelten dabei Investitionen in das Vereinsvermögen bis zu 50.000,- €.
    - Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten
    - die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
    - die Änderung der Satzung
    - die Auflösung der Schützenbruderschaft
    - Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung

  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Zur Auflösung der Schützenbruderschaft sind eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Mehrheit.

  4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Brudermeister und Geschäftsführer oder deren Vertretern unterzeichnet wird. Das Protokoll ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. 

§ 8 Vorstand

  1. Zum Vorstand gehören:
    - der erste Brudermeister (Oberst)
    - der stellvertretende Brudermeister
    - der Geschäftsführer
    - der stellvertretende Geschäftsführer
    - der Kassierer
    - der stellvertretende Kassierer
    - der Kommandeur
    - der stellvertretende Kommandeur
    - der Schießmeister
    - der stellvertretende Schießmeister
    - ein Fähnrich (zu jeder Fahne)
    - drei Fahnenoffiziere (zu jeder Fahne)
    - drei Zugführer
    - zwei Adjutanten

  2. Ferner gehören als ordentliche Mitglieder dem Vorstand an:
    - der Präses
    - der jeweilige amtierende König
    Der Präses wird durch den Vorstand, in Abstimmung mit dem leitenden Pfarrer des Pastoralverbundes / pastoralen Raumes, benannt.

  3. Als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) gehören dem Vorstand an:
    - der/die Ehrenbrudermeister
    - die Ehrenvorstandsmitglieder

  4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Um einen geordneten Geschäftsbetrieb sicherzustellen, erfolgt die Wahl in zwei Abschnitten, d.h. es wird jeweils nur eine Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. 

  5. Für die Durchführung der Wahl ist vom Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen. Die Wahlordnung ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung auszuhängen.

  6. Zum Brudermeister und seinem Stellvertreter können nur katholische Mitglieder der Bruderschaft gewählt werden.

  7. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Wahl in ein anderes Amt erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Mitgliederversammlung.

  8. Ein Vorstandsmitglied muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Gesetzlicher Vorstand

Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
- der erste Brudermeister
- der stellvertretende Brudermeister
- der Geschäftsführer
- der Kassierer

Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 10 Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    - die Führung der laufenden Geschäfte
    - die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen
    - die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
    - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    - die Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Überschüsse
    - die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    - die Beförderungen, die Ernennungen und Ehrungen von Mitgliedern
    - Information der Mitgliederversammlung über geplante Maßnahmen
    - Vermietung der Schützenhalle
    - Erlass einer Geschäftsordnung
    - Erlass der Schießordnung

  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm Kraft seines Amtes übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen der Bruderschaft einzusetzen. Die Vertraulichkeit ist jederzeit zu wahren.

  3. Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist wenigstens die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

  4. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 11 Zuständigkeiten

  1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

  2. Der stellvertretende Brudermeister unterstützt den Brudermeister und vertritt ihn im Falle der Verhinderung.

  3. Der Geschäftsführer wickelt im Einvernehmen mit dem Brudermeister die Geschäftsvorfälle ab. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und verwaltet die Protokolle.

  4. Der Kassierer ist für die Führung der Kasse zuständig und unterstützt den Geschäftsführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er erfasst alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Jahresrechnung.

  5. Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögenslage und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer sollten in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 12 Festveranstaltungen

Im Mittelpunkt der Veranstaltungen der Schützenbruderschaft steht das traditionelle Schützenfest. Dieses Fest soll am 3. Sonntag im Juni, dem vorausgehenden Samstag und dem darauf folgenden Montag in der althergebrachten Weise und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gegenwart durchgeführt werden.

§ 13 Vogelschießen

  1. Beim Vogelschießen am Schützenfest-Montag wird der Schützenkönig ermittelt. Die Schießberechtigung setzt eine 3jährige Mitgliedschaft in der Schützenbruderschaft voraus. Schützenkönig ist derjenige, der das letzte Stück des Vogels von der Stange schießt. Zur Mitregentin erwählt er sich im Einvernehmen mit dem Vorstand seine Schützenkönigin. Gemeinsam bestellt das Königspaar den Hofstaat. Die Größe des Hofstaates soll im üblichen Rahmen liegen. Das Königspaar bleibt solange im Amt, bis ein neues Königspaar in Amt und Würde eingeführt worden ist.

  2. Die Jungschützen unter 21 Jahren ermitteln den „Geck-König“

  3. Die Schießordnung wird vor Beginn des Vogelschießens verlesen.

§ 14 Kirchliche Feiern

An der Fronleichnamsprozession beteiligt sich die Schützenbruderschaft mit einer Fahnenabordnung und einem Ehrengeleit für das Allerheiligste. Am Schützenfest-Montag ist zum Gedenken an die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft eine heilige Messe zu feiern. 

Um den Tag des hl. Meinolfus (5. Oktober) werden die Mitglieder der Schützenbruderschaft vom Präses zur Mitfeier der heiligen Messe durch Aushang bzw. Vermeldung besonders eingeladen.

§ 15 Fälle, die in dieser Satzung nicht geregelt sind

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Falle entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im Einzelfall diese Entscheidung auf die Mitgliederversammlung übertragen.

§ 16 Gemeinnützigkeit

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Das Vermögen, die Einkünfte und Erträge des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten, satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinne, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine über das übliche Maß hinausgehenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft. 

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird ihr Vermögen wie folgt aufgeteilt und die Empfänger werden verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder kirchliche Zwecke zu verwenden:

- Die Schützenhalle und das dazugehörige Inventar gehen treuhänderisch an die Stadt Bad Wünnenberg. Diese muss die Schützenhalle insbesondere für die Bevölkerung von Fürstenberg und die Fürstenberger Vereine für deren Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Sollte sich ein Fürstenberger Verein dazu bereit erklären, die Schützenhalle zu übernehmen, ist die Stadt Bad Wünnenberg bei überwiegender Zustimmung der örtlichen Vereinsgemeinschaft verpflichtet, die Schützenhalle an diesen Verein abzutreten.

- Das übrige Vermögen fällt an die Katholische Pfarrgemeinde „St. Marien“ zu Fürstenberg. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Fürstenberg verwenden. Etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen, Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände soll sie aufbewahren. Über das Vermögen ist vom Vorstand ein Inventarverzeichnis zu erstellen und vom Kirchenvorstand gegenzuzeichnen. Im Falle einer Neugründung eines Vereins, der überwiegend die in § 2 genannten Zwecke verfolgt, hat die Katholische Pfarrgemeinde St. Marien zu Fürstenberg die Sachwerte an den neu gegründeten Verein zu übergeben.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2017 geändert und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisher bestehenden Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.

 

Fürstenberg, 21.01.2017

 

Paul Köhler (1. Brudermeister) 

Markus von Rüden (2. Brudermeister) 

Christian Hesse (Geschäftsführer)

Ludger von Rüden (1. Kassierer)